IHK-Antrag
Auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Versicherungsvermittlung gemäß § 34d Abs. 3 GewO und auf Eintragung in das Vermittlerregister nach § 11a GewO und auf Erteilung einer Registriernummer
Produktakzessorietät ist gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von
- Haftpflichtversicherungen,
- Teil-/Vollkaskoversicherungen,
- Garantie-/Reparaturversicherungen,
- Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,
- Insassenunfallversicherungen.
Muss ein produktakzessorischer Vermittler eine Sachkundeprüfung bei der IHK ablegen?
Nein. Im Gegensatz zu ungebundenen Versicherungsvertretern und -maklern muss der produktakzessorische Vermittler keine besondere Sachkunde nachweisen und deshalb auch nicht an einer IHK-Sachkundeprüfung teilnehmen.
Für alle versicherungsspezifischen Kenntnisse des produktakzessorischen Vermittlers hat das Versicherungsunternehmen zu sorgen. Eine Überprüfung durch die zuständige IHK erfolgt nicht.
Was wird im Register eingetragen?
- der Familien- und Vorname,
- die Firma,
- das Geburtsdatum,
- die Angabe, dass der Eintragungspflichtige mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 3 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter tätig wird,
- die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde,
- die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
- die Geschäftsanschrift,
- die Registrierungsnummer.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind
Kann sich ein produktakzessorischer Vermittler in mehreren Kategorien des Versicherungsvermittlerregisters eintragen lassen?
Nein. Es gibt keine Doppelregistrierung!
- Versicherungsvertreter
Ein Versicherungsvertreter ist ein selbstständiger Gewerbetreibender, der für eine Versicherungsgesellschaft Verträge vermittelt und abschließt. Er handelt im Sinne des Versicherungsunternehmens. Besteht dieser Status bereits muss ein Mehrfachvertreter beantragt werden. Dieser ist unter Ausschluss des Wettbewerbsverbots für mehrere Versicherer tätig.
- Versicherungsmakler
Besteht noch keine Eintragung bei der IHK ist es sinnvoll den Status des Versicherungsmaklers zu wählen. Dieser handelt im Sinne des Versicherungsnehmers und erhält einen Maklervertrag. Der Makler ist treuhänderisch für die Verwaltung der Versicherungsverträge seiner Kunden verpflichtet und dessen Interessen bestmöglich wahrzunehmen. Gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist er unabhängig.
Was passiert, wenn man die Erlaubnisbefreiung und Registrierung nicht vornehmen läßt?
Seit dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 22. Mai 2007 darf grundsätzlich nur der Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln, der eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung hat und registriert ist. Die Versicherungsvermittlung ohne diese hoheitlichen Maßnahmen wird ab 22. Mai 2007 sanktioniert. Derjenige Vermittler, der sich nicht oder nicht rechtzeitig eine Erlaubnis bzw. Erlaubnisbefreiung verschafft und die Registereintragung nicht ordnungsgemäß vornehmen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 EUR und einem Berufsverbot rechnen.